Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden gemäß den §§ 2, 2a und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Wesentlichen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen. Außerdem entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit über Betriebsverfassungssachen und Mitbestimmungssachen.

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