Die Besetzung der Kammern der drei Instanzen setzt sich jeweils aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zusammen.

An der Verhandlung und Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit nehmen je ein/eine aus der Vorschlagsliste der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen berufene/r ehrenamtliche/r Richter/in als Beisitzer/in teil. Sie haben dasselbe Stimmrecht wie der/die berufsrichterliche Vorsitzende. Die Verhandlung und Beratung muss aber stets von einem/einer Berufsrichter/in als Vorsitzendem/Vorsitzende geleitet werden.

Bei den Arbeitsgerichten findet vor der eigentlichen Streitverhandlung zunächst ein Güteverfahren  unter Leitung eines Berufsrichters statt. Gelingt keine Einigung, entscheidet die Kammer unter dem Vorsitz eines Berufsrichters und jeweils einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberbeisitzer (Ehrenamtliche Richter).

Das Landesarbeitsgericht entscheidet ebenfalls unter dem Vorsitz eines Berufsrichters unter Mitwirkung von zwei Beisitzern.

Handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, kann das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zulassen. Die 10 Senate des Bundesarbeitsgerichts sind jeweils mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.