Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
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| Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|
| 10 Ca 3771/25 | Teilurteil 1. Das Versäumnisteilurteil vom 12.08.2025 bleibt aufrechterhalten. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis einschließlich 30.04.2025 einen Buchauszug zu erstellen, der Auskunft über die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Kanzlei des Beklagten von September 2024 – April 2025 insbesondere über die Umsatzerlöse und die Gesamtkosten der Kanzlei des Beklagten gibt. 3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf der Grundlage der ihm gemäß der vorgenannten Ziffer zu erteilenden Buchauszüge eine vollständige Provisionsabrechnung zu erteilen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 29.168,42 Euro festgesetzt. |
| 10 Ca 4895/25 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, 250,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.04.2025 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 250,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 10 Ca 7414/25 | Erstes Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten einen Betrag iHv. 2.021,00 Euro zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 % und der Beklagte zu 12 %. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 9.389,83 Euro festgesetzt. |
| 10 Ga 7/26 | Beschluss 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. unzulässig. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Landgericht Köln verwiesen. 2. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist im Hinblick auf die Klageanträge zu 2. und 3. zulässig. |
| 6 Ca 3164/25 | A u f l a g e n b e s c h l u s s |
| 6 Ca 4265/25 | U r t e i l : 1. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.08.2025 insgesamt abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 23% und der Beklagte zu 77%. 4. Streitwert: 33.821,29 €. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 6 Ca 4838/25 | U r t e i l : 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.500 € brutto abzgl. bereits gezahlter 6.639,50 € netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 363,50 € netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 5. Streitwert: 17.224 €. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 6 Ca 4842/25 | U r t e i l 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 12.06.2025 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Streitwert: 3.500 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 6 Ca 5120/25 | A u f l a g e n b e s c h l u s s |
