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Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
AktenzeichenTenor
10 BVGa 17/26Beschluss
Die Anträge werden abgewiesen.
10 Ga 47/26Urteil
1. Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, das Stellenbesetzungsverfahren hinsichtlich der mit Interessenbekundungsfrist zum 01.03.2026 ausgeschriebenen Stelle „...l“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unter Einbeziehung der Bewerbung des Verfügungsklägers fortzuführen und die Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu treffen.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die mit Ausschreibung vom 13.05.2026 erneut ausgeschriebene Stelle „...“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf Neubescheidung der Bewerbung des Verfügungsklägers mit einem anderen Bewerber zu besetzen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.029,40 Euro festgesetzt.
16 Ca 4144/25Teilurteil

1. Das Teilversäumnisurteil vom 27.02.2026 wird in den Ziffern 1. – 4 und 6. – 8. aufrechterhalten und in der Ziffer 5. aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2025 zu zahlen.

2. Im Übrigen werden der Klageantrag zu V. und der weitere Klageantrag zu 7. und die Widerklage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.
5. Der Streitwert beträgt 171.960,34 EUR.
16 Ca 6697/25Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Oktober 2025 zusätzlich zu der monatlichen betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 4.318,91 EUR brutto weitere 379,20 EUR brutto monatlich und damit eine Betriebsrente in Gesamthöhe von 4.698,11 EUR brutto monatlich zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.
4. Der Streitwert beträgt 13.651,20 EUR.
16 Ca 7151/25Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag Betrag i.H.v 144,43 EUR brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2025 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.
5. Der Streitwert beträgt 2.644,43 EUR.