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AktenzeichenTenor
1 Ca 7816/25I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 476,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2025 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 205,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2025 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 505,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2025 zu zahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 340,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2025 zu zahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 409,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu zahlen.

VI. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 10 % des pro Monat gezahlten Stundenlohnes hat, wobei Zeiten, in denen der Kläger Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat, bei der Berechnung der Wechselschichtzulage außen vor zu bleiben haben.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 529,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2026 zu zahlen.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2026 zu zahlen.

IX. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

X. Der Streitwert wird auf 13.322,52 € festgesetzt.

XI. Die Berufung wird nicht zugelassen.