Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
| Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|
| 10 Ca 104/26 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.12.2025 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Teamleiter weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt. |
| 10 Ca 8435/25 | Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 17.09.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.720,92 Euro festgesetzt. |
| 10 Ca 8438/25 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 11.12.2025 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Mitarbeiter im Lager weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.654,28 Euro festgesetzt. |
| 16 BV 61/25 | Beschluss: Die Anträge werden abgewiesen. |
| 3 BV 201/25 | Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 3 Ga 42/26 | URTEIL 1. Der Verfügungsbeklagten wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die ausgeschriebene Stelle „Bürosachbearbeitung (w/m/d) EG 7 TVöD", Interamt AngebotsID 1429304, mit der Bewerberin [..] zu besetzen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.067,86 festgesetzt. |
