Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
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| Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|
| 14 Ca 1784/26 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 11.100,- Euro |
| 14 Ca 441/26 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Streitwert: 754,85 Euro |
| 14 Ca 6050/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 07.10.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14/17 und der Beklagte zu 3/17. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 5. Streitwert: 77.010,- Euro |
| 15 Ca 1800/26 | Urteil Klagestattgabe gemäß Hauptantrag. |
| 15 Ca 744/26 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2025 eine Vergütung i.H.v. 1.363,60 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.298,08 € brutto Urlaubsabgeltung zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2026 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 7. Die Kosten tragen der Kläger zu 16% und die Beklagte zu 84 %. 8. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 14.212,72 €. |
| 15 Ca 8500/25 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 02.12.2025 - zugegangen am 03.12.2025 - aufgelöst worden ist oder wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 6.265,89 €. |
