Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
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| Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|
| 10 Ca 357/26 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.501 ,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.153,63 Euro seit dem 23.01 .2026 und aus weiteren 10.347,37 Euro seit dem 22.05.2026 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01 .03.2026 monatlich die Differenz zwischen der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung und der tariflichen Vergütung eines Purser 1 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 216.192,68 Euro festgesetzt. |
| 10 Ca 6837/23 | Erstes Versäumnisurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld iHv. 2.000,00 Euro zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 88 %. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.900,00 Euro festgesetzt. |
| 11 Ca 1180/26 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 13.050 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 11 Ca 7172/25 | 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 477,41 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2025 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. 6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.815,32 € festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 11 Ca 8695/25 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.080,63 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 619,-€ seit 02.02.2021, 02.03.2021 und 02.04.2021, 643,-€ seit 02.05.2021, 1.264,-€ seit 02.06.2021, je 643,-€ seit 02.07.2021, 02.08.2021, 02.09.2021, 02.10.2021, 709,-€ seit 02.11.2021, 1.347,50 € seit 02.12.2021, je 709,-€ seit 02.01.2022, 02.02.2022, 02.03.2022, 02.04.2022, 1.069,81 € seit 02.05.2022, 1.410,54 € seit 02.06.2022, je 727,50 € seit 02.07.2022, 02.08.2022, 02.09.2022, 02.10.2022, 02.11.2022, 1.447,29 € seit 02.12.2022, je 727,50 € seit 02.01.2023, 02.02.2023, 02.03.2023, 02.04.2023, 1.387,93 € seit 02.05.2023, 1.455,-€ seit 02.06.2023, 727,50 € seit 02.07.2023, je 756,75 € seit 02.08.2023, 02.09.2023, 02.10.2023, 02.11.2023, 1.494,-€ seit 02.12.2023, je 656,75 € seit 02.01.2024, 02.02.2024, 02.03.2024, 02.04.2024, 1.302,98 seit 02.05.2024, 1.366,96 € seit 02.06.2024, 656,75 € seit 02.07.2024, je 704,75 € seit 02.08.2024, 02.09.2024, 02.10.2024, 02.11.2024, 1.385,83 € seit 02.12.2024 je 605,25 € seit 02.01.2025, 02.02.2025, 02.03.2025, 02.04.2025, 2.150,81 € seit 02.05.2025, 1.260,54 € seit 02.06.2025 302,63 € seit 02.07.2025, 311,25 € seit 02.08.2025, 622,50 € seit 02.09.2025, 02.10.2025, 02.11.2025, 1.190,64 seit 02.12.2025 sowie aus 622,50 € seit 02.01.2026 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 92.643,53 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird im Hinblick auf den Klageantrag zu 3 gesondert zugelassen. |
| 11 Ca 8699/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 50.000 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 16 Ca 6150/25 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Juli 2025 Entgeltfortzahlung in Höhe 1.018,88 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.08.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat September 2025 Entgeltfortzahlung in Höhe von 1945,13 EUR brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Oktober 2025 Entgeltfortzahlung in Höhe von 926,25 EUR brutto zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 6. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen. 7. Der Streitwert beträgt 6.413,90 EUR |
| 16 Ga 85/26 | Urteil 1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt. 3. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen. 4. Der Streitwert beträgt 10.000 EUR. |
| 4 Ca 5252/26 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 15.576,00 festgesetzt. |
| 4 Ca 6086/26 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.598,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2026 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 6.598,80 festgesetzt. |
| 6 Ca 1940/26 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 18.02.2026 beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.04.2026 beendet worden ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Tenöre zu Ziff. 1 und Ziff. 2 zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Auszubildende weiterzubeschäftigen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2026 zu bezahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und der Beklagte zu 92 %. 6. Der Streitwert wird auf 5021,20 € festgesetzt. 7. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. |
