Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
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Aktenzeichen | Tenor |
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10 Ca 421/25 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Eintritt des Versorgungsfalls der Klägerin Versorgungsleistungen gemäß dem Tarifvertrag ... Betriebsrente (TV .. Betriebsrente) für das Kabinenpersonal, geschlossen zwischen der ... und den Gewerkschaften ...sowie der..., gültig ab dem 01.01.2002, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Leistungen der vorgezogenen Firmenrente im Falle einer dauernden Flugdienstuntauglichkeit (DFU) gemäß dem Tarifvertrag ... Übergangsversorgung (TV .. ÜV) für Flugbegleiter, geschlossen zwischen der ... und den Gewerkschaften... sowie der ... vom 01.07.2003 bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit iSv. § 20 MTV Kabine an die Klägerin zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Leistungen der Firmenrente wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze gemäß dem TV .. ÜV für Flugbegleiter, geschlossen zwischen der ... und der ...sowie der..., vom 1. Juli 2003 bei Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze mit Vollendung des 55. Lebensjahres ab dem 01.07.2026 an die Klägerin zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 59.665,32 Euro festgesetzt. |
10 Ca 667/25 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.864,26 Euro festgesetzt. |
10 Ca 668/25 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.522,26 Euro festgesetzt. |
10 Ca 669/25 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.344,00 Euro festgesetzt. |
10 Ca 7179/24 | Urteil 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 5.244,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.03.2024 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 46 % und das beklagte Land zu 54 %. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 9.633,12 Euro festgesetzt. |
17 Ca 1074/25 | Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 10.500,00 €. |
17 Ca 2498/25 | Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert beträgt 3.892,65 €. |
17 Ca 7866/24 | Urteil: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.682,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 77 % der Beklagte und zu 23 % die Klägerin. 4. Der Streitwert beträgt 22.795,20 €. |
17 Ca 788/25 | Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2025, zugegangen am 27.01.2025, nicht vor dem 28.02.2025 aufgelöst wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.400,00€ brutto als Entgeltfortzahlung für Februar 2025 abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 1.773,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2025 zu zahlen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 30 % die Beklagte und zu 70 % der Kläger. 4. Der Streitwert beträgt 5.027,00 €. |
6 Ca 625/25 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.. 4. Streitwert: 10.400 €. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
6 Ca 67/25 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Streitwert: 9000 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |